Rechte und Pflichten im dualen Studium

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Rechte und Pflichten im dualen Studium

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausbildungsvertrag duales Studium – ausbildungsintegriert
  2. Pflichten des Betriebs duales Studium – ausbildungsintegriert
  3. Pflichten des Azubis duales Studium – ausbildungsintegriert
  4. Berufsschule duales Studium – ausbildungsintegriert
  5. Vergütung duales Studium – ausbildungsintegriert
  6. Arbeitszeit duales Studium ausbildungsintegriert
  7. Urlaub duales Studium – ausbildungsintegriert
  8. Kündigung duales Studium – ausbildungsintegriert
  9. Weiterbeschäftigung duales Studium – ausbildungsintegriert
  1. Bildungsvertrag duales Studium – praxisintegriert
  2. Musterverträge duales Studium – praxisintegriert
  3. Vertragsdauer duales Studium – praxisintegriert
  4. Probezeit duales Studium – praxisintegriert
  5. Ausbildungsstätten duales Studium – praxisintegriert
  6. Vergütung und sonstige Leistungen duales Studium – praxisintegriert
  7. Arbeitszeit duales Studium – praxisintegriert
  8. Urlaub duales Studium – praxisintegriert
  9. Pflichten des Unternehmens duales Studium – praxisintegriert
  10. Pflichten des Studenten duales Studium – praxisintegriert
  11. Kündigung duales Studium – praxisintegriert
  12. Zeugnis duales Studium – praxisintegriert
  1. Unterscheidung zwischen ausbildungsintegriertem und praxisintegriertem Studiengang bei Rückzahlungsklauseln
  2. Rückzahlungsklausel und Bleibeverpflichtung im dualen Studium – ausbildungsintegriert
  3. Rückzahlungsklausel und Bleibeverpflichtung im dualen Studium – praxisintegriert


Rechte und Pflichten duales Studium – ausbildungsintegriert

Ausbildungsvertrag duales Studium – ausbildungsintegriert

Beim ausbildungsintegrierten dualen Studium schließt du einen ganz normalen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb ab.

Die Ausbildungsvordrucke der zuständigen Stellen erhalten dabei bereits oft ein Auswahlfeld, auf dem Duales Studium Ja / Nein angekreuzt werden kann.

Bei einem dualen Studium wird dann die Ausbildungszeit auf 1,5 Jahre bei 3-jährigen dualen Ausbildungen und auf 2 Jahre bei 3,5-jährigen dualen Ausbildung verkürzt, sodass genügend Zeit für die Studienphasen bleibt.

Da du im ausbildungsintegrierenden Studium ein ganz normaler Azubi bist, gelten auch die gleichen Rechte und Pflichten für dich wie für Azubis.
Hier findest du Informationen zu den Rechten und Pflichten von Azubis im dualen Studium.

Allerdings müssen im Ausbildungsvertrag zusätzliche Punkte geregelt werden, da du ja auch Student bist.

Häufig wird deshalb zusätzlich zum Ausbildungsvertrag eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, die weitere Punkte regelt.

Pflichten des Betriebs duales Studium – ausbildungsintegriert

Der Betrieb sollte sich in einer Zusatzvereinbarung zudem verpflichten, den Azubi/Student für den Besuch der Fachhochschule / Berufsakademie / Hochschule freizustellen. Die Freistellung sollte sich auch auf die Teilnahme an Prüfungen und ggf. Wiederholungsprüfungen erstrecken.
Hier findest du alle Infos zu den Pflichten des Ausbilders im dualen Studium.

Pflichten des Azubis duales Studium – ausbildungsintegriert

Zudem bist du als Azubi/Student im dualen Studium verpflichtet, auch am Studium an der Hochschule teilzunehmen.

Es kann in der Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag geregelt werden, dass du Leistungsnachweise aus dem Studium im Betrieb vorlegen musst z.B. nach jedem Semester.

Zudem kann in der Vereinbarung dem Unternehmen das Recht eingeräumt werden, bei der Fachhochschule / Berufsakademie / Hochschule deinen Leistungsstand zu erfragen.
Hier findest du alle Infos zu den Pflichten des Azubis, auch im dualen Studium.

Berufsschule duales Studium – ausbildungsintegriert

Nach § 15 Berufsbildungsgesetz muss jeder Azubi für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Andersherum besteht auch in aller Regel die Verpflichtung für Azubis, den Berufsschulunterricht zu besuchen.
Hier findest du alle Infos zu Thema Anrechnung der Berufsschulzeit.

Azubis bzw. Studenten im dualen Studium sind nicht verpflichtet die Berufsschule zu besuchen, haben aber die Berechtigung. Diese kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Wenn du also zusätzlich zum Studium die Berufsschule besuchen möchtest, hast du Anspruch auf Freistellung.

Grundsätzlich gilt: Der Berufsschulunterricht kann wichtig sein für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf. Es gibt allerdings unterschiedliche Möglichkeiten, den Berufsschulstoff zu lernen. Den Rest bereitest du im Eigenstudium vor.

  1. Du besuchst als Azubi nur für einen bestimmten Zeitraum die Berufsschule zum Beispiel im ersten Ausbildungsjahr und dann auch vielleicht gleich die Klasse vom 2. Schuljahr.
  2. Teilweise gibt es extra Klassen für die dualen Studenten an den Berufsschulen. Hier kann der Berufsschulunterricht mit den Lehrplänen im Studium angestimmt werden.
  3. Du bereitest dich komplett im Eigenstudium vor.
  4. Es gibt Seminare und Schulungen im Unternehmen.

Vergütung duales Studium – ausbildungsintegriert

Nach § 17 Berufsbildungsgesetz hat jeder Azubi Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies ist auch beim ausbildungsintegrierenden dualen Studium der Fall.
Hier findest du alle Infos zu den Pflichten des Azubis, auch im dualen Studium.
Hier findest du alles zum Thema Ausbildungsvergütung.

Beim dualen Studium kommen noch folgende Punkte hinzu:

In der Zusatzvereinbarung sollte geregelt werden, dass die Ausbildungsvergütung entsprechend auch in den Studienzeiten weitergezahlt wird.

In der Zusatzvereinbarung sollte auch geregelt werden, was passiert, wenn du die Abschlussprüfung in deinem Ausbildungsberuf bestehst. Denn dann endet laut § 21 deine Ausbildung und somit der Ausbildungsvertrag.

Nach Ablauf der dualen Ausbildung muss in einer Zusatzvereinbarung geregelt werden, welche Vergütung dir der Betrieb ggf. nach Bestehen der Abschlussprüfung zahlt. Die Vergütung nach der Ausbildung kann an eine Rückzahlungsvereinbarung gekoppelt werden. Sie wird dann zum Beispiel Stipendium u.ä. genannt. Für die Vergütung während der dualen Ausbildung darf laut § 12 Berufsbildungsgesetz keine Rückzahlung gefordert werden.

Die Zahlung der Vergütung/Stipendium nach bestandener Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf kann auch an weitere Bedingungen geknüpft werden, zum Beispiel:

  • Termingerechte Vorlage von Leistungsnachweisen im Studium und der Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweis der Studienleistung durch Zeugnisse
  • Ableisten von Praxiseinsätzen im Betrieb während der vorlesungsfreien Zeiten

Arbeitszeit duales Studium – ausbildungsintegriert

Die Ausbildungszeit während der Ausbildung wird im Ausbildungsvertrag geregelt.

Nach bestehen des Ausbildungsvertrages gelten die Arbeitszeiten, die in der Zusatzvereinbarung geregelt werden. Hierbei gelten in der Regel die üblichen tariflich geregelten Arbeitszeiten im Unternehmen.

Und es gelten auch die allgemeinen gesetzlichen Regelugen, also bei Volljährigen das Arbeitszeitgesetz.
Mehr Informationen zum Arbeitszeitgesetz findest du hier.

Urlaub duales Studium – ausbildungsintegriert

Der Urlaubanspruch wird auch im Ausbildungsvertrag geregelt. Volljährige haben Anspruch auf 4 Wochen Urlaub im Jahr. Tarifvertraglich kann aber ein höherer Urlaubsanspruch festgelegt sein.
Hier findest du mehr Infos zum Thema Urlaub.

Der Urlaubsanspruch nach Ende der dualen Ausbildung wird in einer Zusatzvereinbarung festgelegt.

Der Urlaub wird in der Regel während der Praxiszeit im Betrieb genommen, die mit den vorlesungsfreien Zeiten zusammenfallen. Wenn der Betrieb dir mehr Urlaub gewährt als gesetzlich vorgeschrieben, können einzelne vorlesungsfreie Tage während des Studiensemesters auf den Urlaub angerechnet werden.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss dir aber außerhalb von Vorlesungszeiten und ggf. in den Berufsschulferien gewährt werden. Er sollte zusammenhängend gewährt werden.

Kündigung duales Studium – ausbildungsintegriert

Der Ausbildungsvertrag kann unter bestimmten Bedingungen von Azubi oder Betrieb gekündigt werden. Grundsätzlich kommen folgende Kündigungen in Frage:

  • Kündigung in der Probezeit
  • Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Kündigung mit vier Wochen Frist wegen Berufsaufgabe durch den Azubi

Außerdem können Azubi und Betrieb einen Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren.
Hier findest du alle Informationen zur Kündigung durch den Azubi.
Hier findest du alle Informationen zur Kündigung durch den Ausbilder.

Wenn das Ausbildungsverhältnis im dualen Studium gekündigt wird werden in der Regel auch automatisch alle Zusatzverträge gekündigt soweit sie eine entsprechende Klausel enthalten.

Zusatzverträge können auch Regelungen über eine Rückzahlungsverpflichtung enthalten.
Mehr Informationen zur Rückzahlungsverpflichtung findest du hier.

Weiterbeschäftigung duales Studium – ausbildungsintegriert

Das Berufsbildungsgesetz, dass auch für Azubis im dualen Studium gilt legt in § 12 fest, dass erst 6 Monate vor Ausbildungsende eine Vereinbarung darüber getroffen werden darf, ob der Azubi nach Beendigung der Ausbildung im Betrieb weiterarbeitet. Alle anderen Vereinbarungen sind nach §12 Berufsbildungsgesetz nichtig.

Von daher vertreten wir hier die Auffassung, dass Zusatzvereinbarungen zum Verbleib nach der Ausbildung/Studium, die erst sechs Monate vor dem Ende der Ausbildung getroffen werden, nichtig sind.

Da es sich bei §12 Berufsbildungsgesetz um eine Schutzvorschrift für die Azubis handelt sind die Bleibeverpflichtungen aber nur dann nichtig, wenn der Azubi nicht im Unternehmen bleiben möchte. Sie sind umgekehrt gütig, falls der Azubi gerne dort weiterarbeiten möchte.

Diese Frage ist deshalb sehr wichtig, weil an die Weiterbeschäftigung oft Rückzahlungsklauseln gekoppelt werden, d.h. der Azubi/Student muss Teile der Vergütung bzw. der Studiengebühren zurückzahlen, falls er nicht im Betrieb bleibt.
Mehr Informationen zur Rückzahlungsverpflichtung findest du hier.

Rechte und Pflichten duales Studium – praxisintegriert

Bildungsvertrag duales Studium – praxisintegriert

Für die praxisintegrierenden dualen Studiengänge gilt das Berufsbildungsgesetz, dass die duale Ausbildung regelt, nicht. Nach § 3 sind Studenten an Hochschulen aus dem Geltungsbereich des BBiG ausgenommen.

Das heißt konkret: Es gibt zwar einige grundsätzliche Gesetze wie das Bundesurlaubsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz. Aber die Vertragspartner haben große Freiheiten bei der Gestaltung des Bildungsvertrages oder Ausbildungsvertrages im praxisintegrierendem dualen Studium. Das heißt auch, dass du dir sehr genau durchlesen solltest, was in deinem Vertrag steht, bevor du ihn unterschreibst.

Musterverträge duales Studium – praxisintegriert

Häufig werden von den Fachhochschulen/Hochschulen/Berufsakademien Musterverträge für die dualen Studiengänge bereit gestellt. Der Mustervertrag kann dann von Unternehmen und Student ausgefüllt werden.

Ein Vertrag im dualen Studium sollte Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Vertragspartner
  • Vertragsgegenstand
  • Vertragsdauer
  • Probezeit
  • Ausbildungsstätten
  • Vergütung und sonstige Leistungen
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Pflichten der Firma
  • Pflichten des Studierenden
  • Kündigung
  • Zeugnis

Vertragsdauer duales Studium – praxisintegriert

Im Vertrag zur Ausbildung im dualen Studium zwischen Unternehmen und Student sollte die Vertragsdauer klar geregelt sein.

Beginn des Vertrages und Ende des Vertrages sollten mit Datum festgelegt werden.

Gut für dich ist auch eine Regelung, dass der Vertrag automatisch endet, wenn du die Abschlussprüfung vor dem Ende des Vertrages bestehen solltest. Ab diesem Zeitpunkt hast du dann ja deinen Abschluss und kannst ggf. mit vollem Gehalt beschäftigt werden.

Gut ist auch eine Regelung dazu, dass sich das Vertragsverhältnis auf dein Verlangen hin bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert, falls du die Prüfung nicht bestehst bzw. wenn die Prüfung aus Gründen, die du nicht zu vertreten hast, nicht stattfindet.

Probezeit duales Studium – praxisintegriert

Der Bildungsvertrag duales Studium praxisintegriert sollte auch Angaben zur Probezeit enthalten. Es gibt Vertragsvordrucke von Hochschulen, bei denen die Probezeit 3Monate beträgt und Vordrucke mit 6 Monaten.

In der Regel ist eine kürzere Probezeit für dich günstiger. Den mit dem Ende der Probezeit hast du viel größere Sicherheiten, da in der Probezeit eine Kündigung leichter möglich ist. In der Probezeit kann man das duale Studium in der Regel mit 2 Wochen Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen.

Wenn du dir aber noch nicht ganz sicher bist, kann eine längere Probezeit auch von Vorteil sein da du länger Zeit hast auszuprobieren, ob ein duales Studium in diesem Fach das Richtige für dich ist.

Ausbildungsstätten duales Studium – praxisintegriert

Wichtig kann auch ein Vermerk darüber sein an welchen Standorten im Unternehmen du im Rahmen des dualen Studiums eingesetzt wirst. Die Fahrt- und Übernachtungskosten trägst ggf. nämlich du.

Vergütung und sonstige Leistungen duales Studium – praxisintegriert

Für viele Studenten ist natürlich das Gehalt ein wichtiger Faktor. Es sollte im Vertrag für das duale Studium nach Ausbildungs- oder Studienjahren aufgelistet werden, in der Regel steigt es an. Günstig ist auch eine klare Regelung, wann das Gehalt gezahlt wird, also z.B. spätestens am letzten Arbeitstag des Monats.

Die Vergütung wird frei vereinbart. Häufig haben die Unternehmen aber feststehende Sätze, die für alle dualen Studenten gelten und auch veröffentlicht werden. Beispiele findest du unter Finanzierung duales Studium.

Unter diesem Punkt können auch andere Leistungen geregelt werden. Manche Betriebe zahlen zum Beispiel ein 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen.

Arbeitszeit duales Studium – praxisintegriert

Es gibt Verträge die keine Angaben zu den Arbeitszeiten in den Praxisphasen im Betrieb enthalten. In diesem Fall gilt trotzdem das Arbeitszeitgesetz. Die wichtigsten Regelungen kannst du hier nachlesen.

In großen Unternehmen gelten aber häufig Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, welche die Arbeitszeit regeln. Diese Regelungen gelten dann auch automatisch für dich.

Besser für dich und auch klarer ist es, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Bildungsvertrag für die Zeit des dualen Studiums geregelt wird.

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Urlaub duales Studium – praxisintegriert

Der Urlaubsanspruch sollte ebenfalls im Vertrag geregelt sein, bestenfalls für jedes Studienjahr einzeln. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen. Aber dir kann auch deutlich mehr zustehen, wenn ein Tarifvertrag für das Ausbildungsunternehmen dies regelt.
Hier findest du mehr Informationen zu den Regelungen zum Thema Urlaub.

Wenn du mehr Urlaub hast als gesetzlich vorgeschrieben, kann der darüber hinaus gehende Teil auch durch freie Tage während der Vorlesungszeiten abgegolten werden.

Der gesetzliche Mindestanspruch muss dir aber zusammenhängend gewährt werden und auch in den vorlesungsfreien Zeiten, sodass du z.B. 2-3 Wochen in Urlaub gehen kannst.

Den Urlaub im dualen Studium musst du beantragen und in Abstimmung mit dem Unternehmen nehmen.
Mehr Informationen dazu findest du unter Zeitpunkt und Länge des Urlaubs.

Pflichten des Unternehmens duales Studium – praxisintegriert

Im Studienvertrag für das praxisintegrierte duale Studium sollte auch etwas über die Pflichten des Unternehmens stehen. Typisch sind hierbei folgende Pflichten:

  • Ausbildungsziel: Das Unternehmen sollte sich dazu verpflichten, dir in den Projektphasen die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu vermitteln, die du zum Erreichen des Studienziels brauchst. Du solltest nur mit Aufgaben betraut werden, die dem Ausbildungsziele dienen.
  • Ausbilder: Im Unternehmen sollte ein Ausbilder für dich zuständig sein, der dich betreut und dein Ansprechpartner ist. Dieser Ausbilder oder Mitarbeiter sollte auch darüber wachen, dass deine Ausbildung in den Praxisphasen gut verläuft.
  • Ausbildungsmittel: Das Unternehmen sollte dir alle Ausbildungsmittel, also zum Beispiel Werkzeuge, die für die Praxisphasen des dualen Studiums nötig sind kostenlos zur Verfügung stellen.
  • Freistellung: Das Unternehmen sollte sich im Bildungsvertrag auch verpflichten dich für die Prüfungen und die Studienphasen im dualen Studium freizustellen.

Pflichten des Studenten duales Studium – praxisintegriert

Im Vertrag zum dualen Studium werden auch deine Pflichten festgelegt. In der Regel werden folgende Pflichten vertraglich festgelegt:

  • Sorgfaltspflicht: Du verpflichtest dich mit dem Vertrag über ein praxisintegriertes Studium alle dir übertragenen Aufgaben im Unternehmen sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Du verpflichtest dich oft auch dazu, alle Maschinen und Werkzeuge usw. pfleglich zu behandeln und nur für die übertragenen Arbeiten zu verwenden.
  • Betriebliche Ordnung: Üblich ist auch ein Passus im dualen Bildungsvertrag, in dem du dich verpflichtest dich, während der Praxisphasen im Betrieb an die betriebliche Ordnung zu halten. Das können verschiedene Regelungen sein wie zum Beispiel zur Arbeitssicherheit. Die entsprechenden Regelungen sollten dir aber auch zu Beginn des Praktikums erklärt werden.
  • Teilnahmepflicht: Üblich im dualen Bildungsvertrag ist auch eine Verpflichtung deinerseits, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, für die du vom Unternehmen freigestellt wirst, teilzunehmen.
  • Weisungsgebundenheit: Du verpflichtest dich im dualen Studien-Vertrag auch häufig dazu, dass du den Anweisungen von weisungsbefugten Ausbildern oder Mitarbeitern nachkommst. Das ist üblich und gilt auch im normalen Arbeitsleben. Natürlich aber nur in bestimmten Grenzen: Es dürfen dir zum Beispiel nur Aufgaben übertragen werden, die deinem Studienziel dienen.
  • Geschäftsgeheimnisse / Betriebsgeheimnisse: Oft wird auch ein Passus zu Betriebsgeheimnissen in den Vertrag aufgenommen. Das ist üblich und steht auch in normalen Ausbildungsverträgen. Du musst dann über Betriebsgeheimnisse, von denen du im Rahmen des dualen Studium Kenntnis erhältst während und nach dem dualen Studium Stillschweigen bewahren.
    Hier erfährst du mehr dazu, was Betriebsgeheimnisse sind.
  • Krankmeldung: Üblicherweise wird auch die Krankmeldung geregelt. Die Regelung richten sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, das auch für normale Arbeitnehmer gilt. Du verpflichtest dich dazu, eine Erkrankung während des dualen Studiums dem Betrieb sofort anzuzeigen. Du musst also bei einer Erkrankung während der Praxis- und Studienphasen vor Arbeits- oder Vorlesungsbeginn im Betrieb anrufen und dich krank melden. Ab dem dritten Krankheitstag musst du laut Entgeltfortzahlungsgesetz ein ärztliches Attest vorlegen. Der Betrieb kann aber von dir verlangen, dass du es schon ab dem ersten Tag vorlegst. Wenn das so im Vertrag steht, musst du dich daran halten.
  • Mitteilung machen: Im dualen Studienvertrag findet sich oft auch ein Passus dazu, dass du das Ausbildungs-Unternehmen über deine Fortschritte informieren musst, indem du zum Beispiel Prüfungsergebnisse vorlegst. Das ist natürlich in Ordnung, das Unternehmen zahlt ja auch während der Praxisphasen und hat einen Anspruch darauf, über deine Leistungen informiert zu werden.

Kündigung duales Studium – praxisintegriert

Im dualen Bildungsvertrag wird auch die Kündigung geregelt. Es gibt dabei mehrere Kündigungsmöglichkeiten, die sich am normalen Arbeitsrecht orientieren.

Grundsätzlich gilt: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen!

  • Kündigung in der Probezeit: Laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch beginnt ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von sechs Monaten. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten. Für eine Kündigung in der Probezeit müssen keine Gründe angegeben werden. Die Probezeit kann aber im Vertrag kürzer angegeben sein, zum Beispiel nur 3 Monate.
  • Kündigung durch den Studenten nach der Probezeit: Oft wird die Regelung des § 622 Abs. 1 des bürgerlichen Gesetzbuches in den Studienvertrag übernommen, wenn kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Laut bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bzw. Studenten dann vier Wochen zum 15. Eines Monats oder bis zum Ende eines Monats. Neben der ordentlichen Kündigung gibt es nach § 622 bürgerliches Gesetzbuch noch die außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund, die fristlos erfolgen kann. Die fristlose Kündigung durch einen Studenten im dualen Studium kommt dann in Frage, wenn der Betrieb schwere Vertragsverstöße begeht, z.B. dem Studenten überhaupt nicht ausbildet oder die vereinbarte Vergütung nicht zahlt.
  • Kündigung durch den Betrieb nach der Probezeit: Nicht nur der Student, auch das Unternehmen kann bei Vertragsverstößen fristlos und außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies wir oft auch so im Bildungsvertrag festgehalten. In der Regel gehen einer fristlosen Kündigung Abmahnungen voraus, es muss aber nicht sein. Vertragswidrig verhältst du dich zum Beispiel, wenn du unentschuldigt fehlst. Kommt dies mehrmals vor, kannst du abgemahnt und irgendwann fristlos gekündigt werden. In den Verträgen wird den Unternehmen neben der fristlosen Kündigung in der Regel auch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in einem bestimmten Fall eingeräumt: Solltest du vom Studium an der Fachhochschule/Hochschule/Berufsakademie ausgeschlossen werden kann der Betreib den Bildungsvertrag für das duale Studium mit einer festgelegten Frist kündigen. Diese Vereinbarung ist in der Regel für beide Seiten gut: Solltest du das Studium nicht fortsetzen können machen natürlich auch die Praxisphasen im Betrieb keinen Sinn.
  • Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung, da hier nicht ein Vertragspartner den anderen kündigt. In der Regel steht hierüber nichts im Bildungsvertrag, die Möglichkeit besteht aber immer. Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich beide Vertragspartner freiwillig darauf den Studienvertrag aufzuheben. Student und Unternehmen sagen also beide, dass sie den Bildungsvertrag für das duale Studium aufheben wollen. Das Datum können Student und Unternehmen dabei frei bestimmen. Bevor du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnest, solltest du dich immer beraten lassen insbesondere wenn der Bildungsvertrag Rückzahlungsklauseln enthält!

 

Zeugnis duales Studium – praxisintegriert

Im Bildungsvertrag kann auch etwas über deinen Zeugnisanspruch vermerkt werden. Dir steht auf jeden Fall ein Zeugnis zu, auch wenn nichts in deinem dualen Bildungsvertrag steht. Der Betrieb sollte dir zum Ende der Ausbildung ein Qualifiziertes Zeugnis ausstellen.

In unserem Ausbildungszeugnis-Generator können sich Azubis selbst bewerten und sich ein Zeugnis ausstellen lassen. Die Bewertungen gelten auch für Studenten im praxisintegrierenden dualen Studium.
Mehr Infos zum Thema Ausbildungszeugnis findest du hier.

Rückzahlungsklausel und Bleibeverpflichtung im dualen Studium

Ungefähr in einem Drittel der Bildungsverträge zum dualen Studium werden Rückzahlungsklauseln aufgenommen, die mit Bleibeverpflichtungen nach dem Studium kombiniert sind. Grundsätzlich muss man natürlich fragen, ob das überhaupt Sinn macht.

Natürlich investieren die Unternehmen gerade beim praxisintegriertem dualen Studium einiges in die Studenten, da sie ja durchgehend eine Vergütung zahlen. Im Regelfall sind Studenten im dualen Studium auch hoch motiviert und interessiert daran, nach der Ausbildung in das Unternehmen einzusteigen, für das sie sich entschieden haben. Der Anreiz sind hier aber vor allem das Gehalt und die beruflichen Möglichkeiten.

Sollte sich ein Student im dualen Studium anders orientieren und sich nach Beendigung gegen das Unternehmen entscheiden, ist dies sicherlich ein Verlust für den Betrieb.

Aber hilft es wirklich, den Studenten durch Rückzahlungsklauseln zum Bleiben zu zwingen? Und mit welcher Leistungsmotivation kann das Unternehmen rechnen, wenn es einen Mitarbeiter verpflichtet zu bleiben, auch wenn dieser andere Wünsche hat?

Von daher ist es letztendlich sicher sinnvoller, wenn Unternehmen gute Anreize schaffen, um die ausgebildeten Absolventen nach dem dualen Studium zu halten und sie nicht mit Rückzahlungsklauseln dazu zu zwingen.

Unterscheidung zwischen ausbildungsintegriertem und praxisintegriertem Studiengang bei Rückzahlungsklauseln

Bei einem dualen Studium, das ausbildungsintegriert ist, findet das Berufsbildungsgesetz Anwendung, bei einem dualen Studium, das praxisintegriert ist, nicht. Das führt zu großen Unterschieden bei der rechtlichen Bewertung von Rückzahlungsklauseln und Bleibeverpflichtungen nach dem dualen Studium.

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Rückzahlungsklausel und Bleibeverpflichtung im dualen Studium – ausbildungsintegriert

Laut §12 Berufsbildungsgesetz sind Vertragsklauseln nichtig, welche den Azubi in seiner Berufswahl nach der Ausbildung einschränken. Erst sechs Monate vor dem Ausbildungsende dürfen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Laut §12 Berufsbildungsgesetz sind zudem alle Vereinbarungen nichtig, die den Auszubildenden verpflichten für die Berufsausbildung etwas zu zahlen.

Zusatzverträge für ein duales Studium, das ausbildungsintegriert ist, können § 12 des Berufsbildungsgesetzes also nicht umgehen oder aushebeln.

Zusatzverträge im ausbildungsintegrierten dualen Studium können also höchstens sechs Monate vor dem Ausbildungsende der dualen Ausbildung (die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle) abgeschlossen werden und eine Bleibeverpflichtung enthalten.

In Zusatzverträgen können auch keine Rückzahlungsverpflichtungen für die duale Ausbildung enthalten, sondern höchstens für die Zeit, die du nach dem Abschluss der Ausbildung bis zum Ende des Studiums noch im Betrieb verbringst und für die eine Vergütung gezahlt wird.

Rückzahlungsklausel und Bleibeverpflichtung im dualen Studium – praxisintegriert

Im Bildungsvertrag für ein duales Studium, das praxisorientiert ist, kann eine Klausel über die Rückzahlung der Ausbildungskosten und eine Bleibeverpflichtung aufgenommen werden. Sie muss aber vielen Anforderungen genügen, um einer rechtlichen Überprüfung Stand zu halten:

1. Die Rückzahlungsklausel muss klarstellen bei welcher Art von Abbruch der Student zahlen muss.

Aus der Rückzahlungsvereinbarung muss klar hervorgehen, bei welcher Form des Ausbildungsabbruchs eine Verpflichtung entsteht, die Ausbildungskosten zurück zu zahlen.

Grundsätzlich muss in der Klausel klargestellt werden, dass die möglichen Gründe für den Abbruch im Verantwortungsbereich des Studenten liegen müssen. Der Student muss natürlich nicht zahlen, wenn er aus berechtigtem Grund kündigt, weil der Betrieb bestehende Vereinbarungen verletzt.

Zugrundeliegendes Gesetz: § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

2. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss klar formuliert sein

Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss aus dem Vertrag zum dualen Studium klar hervorgehen. Es muss klar sein, wie viel der Student zu zahlen hat, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt abbricht. Die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten für das Unternehmen müssen im Vertrag benannt werden.

Zugrundeliegendes Gesetz: § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

3. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses müssen klar benannt sein

Wenn das Unternehmen den Studenten dazu verpflichtet, nach Abschluss des Studiums im Unternehmen zu bleiben, muss er das Beschäftigungsangebot klar formulieren. Aus dem dualen Studienvertrag muss klar hervorgehen, zu welchen Bedingungen der Student nach Abschluss des dualen Studiums in dem Unternehmen arbeitet, also unter anderem:

  • Beginn der Anstellung
  • Arbeitszeit (in der Regel muss Vollzeit angeboten werden)
  • Einsatzort
  • Art der Beschäftigung / Tätigkeit bzw. Position
  • Höhe des Gehalts bzw. Angaben wie das Gehalt bemessen wird

Enthält die Rückzahlungsvereinbarung keine Angaben zu diesen Punkten, ist sie nicht ausreichend transparent und damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

4. Rückzahlungsbetrag muss gestaffelt werden

Bei einer Rückzahlungsverpflichtung muss der Rückzahlungsbetrag in Bezug zur Dauer des Verbleibs im Unternehmen gestaffelt werden.

Das heißt: Je länger du nach dem dualen Zeitraum im Unternehmen bleibst, umso geringer wird die Rückzahlungsverpflichtung bis die Bindefrist abgelaufen ist. Die Beträge und die Staffelungszeiträume müssen klar festgelegt werden.

Zulässig und gut wäre also zum Beispiel eine Klausel, die bei einer Bleibeverpflichtung von 2 Jahren festlegt, dass sich der maximale Rückzahlungsbetrag „xy“ pro Monat um 1/24 kürzt mit jedem Monat, den der Student nach Abschluss des dualen Studiums im Betrieb arbeitet.

5. Dauer der Bindefrist muss angemessen sein

Der Betrieb darf dich natürlich nicht unbegrenzt mit der Rückzahlungsverpflichtung zum Bleiben verpflichten. Wie lange das Unternehmen den Studenten verpflichten darf, hängt davon ab, wie lange das Unternehmen den Studenten bezahlt für das duale Studium freigestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei bestimmte Fristen zur Orientierung festgelegt:

 

Vollständige Freistellung für die Weiterbildung
Maximale Bindefrist mit Rückzahlungsklausel

Bis zu 1 Monat

Bis zu 6 Monaten

Bis zu 2 Monat

Bis zu 1 Jahr

Bis zu 6 Monat

Bis zu 3 Jahren

Bis zu 1 Jahr

Bis zu 3 Jahren

Mehr als 2 Jahre

Bis zu 5 Jahren

Beim dualen Studium sind Bindefristen von 2-3 Jahren zulässig.

6. Fehlende Vollständigkeit führt zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel

Erfüllt die Rückzahlungsklausel im Vertrag zum praxisintegriertem dualen Studium einen der oben genannten Punkte nicht, ist sie sehr wahrscheinlich insgesamt ungültig.

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