Angebote für Fachkräfte

Weiterbildung zum Azubi-Coach
Qualifizierung zum/zur Ausbildungsberater/in
Weiterbildung: Schuldenprävention mit jungen Menschen
Weiterbildung zum Jugend-Schulden-Coach
Qualifizierung zum Jugend-Schuldnerberater
Weiterbildung: Systemische Beratung im Ausbildungsbetrieb

Institut für Bildungscoaching

Anspruch auf BAB


Voraussetzungen für den Anspruch bei Azubis

1. Anerkannter Ausbildungsberuf

Als Azubi kannst du während der Lehre nur Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, wenn du einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernst. Derzeit gibt es ungefähr 340 anerkannte duale Ausbildungsberufe, die über eine Ausbildungsordnung geregelt sind. Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe findest du hier: http://www.bibb.de/de/ausbildungsprofile-start.htm

2. Abgeschlossener Ausbildungsvertrag

Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass du mit dem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hast und deine Lehre bei der zuständigen Stelle (z.B. IHK oder HWK) eingetragen wurde. Das ist immer der Fall, wenn dein Ausbildungsvertrag hinten einen Stempel von der zuständigen Stelle hat.

Weiterbildung zum Jugend-Schulden-Coach

3. Nur die erste Ausbildung wird gefördert

In der Regel wird nur die erste Ausbildung vom Arbeitsamt gefördert. Wenn du also bereits einen beruflichen Abschluss hast, könnte es eng werden. BAB für eine zweite Ausbildung bekommst du nämlich nur dann, wenn die 2. Ausbildung für deine berufliche Eingliederung dauerhaft nötig ist, also z.B. wenn du mit deiner ersten Ausbildung keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt hast. Bei einem Ausbildungsabbruch kannst du erneut BAB erhalten, wenn ein berechtigter Grund für die Lösung bestand. Solltest du eine 2. Ausbildung machen kann es also gut sein, dass die Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach abgelehnt wird. Dann hast du aber unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Das Wohngeld musst du dann jedoch noch einmal extra beantragen; siehe Wohngeld.

Wenn du eine Lehre begonnen, aber nicht abgeschlossen hast, kannst du unter Umständen wieder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, wenn du erneut eine Berufsausbildung aufnimmst. Dies ist für alle Azubis wichtig, die eine Lehre abgebrochen haben. Im SGB III heißt es, dass nach der Lösung eines Ausbildungsvertrages erneut mit BAB gefördert werden kann, wenn für die Lösung des Ausbildungsvertrages ein wichtiger Grund vorlag. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn der Azubi die Lehre fristlos aus wichtigem Grund gekündigt hat.

4. Deutsche Staatbürgerschaft / Spezielle Regelungen für Ausländer

Berufsausbildungsbeihilfe können alle Azubis erhalten, wenn sie die deutsche Staatbürgerschaft besitzen. Aber selbst wenn du Ausländer bist, gibt es in vielen Fällen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu bekommen. So haben alle Azubi Anspruch auf BAB, die aus einem Land der Europäischen Union kommen. Außerdem ist eine Förderung möglich, wenn ein Ausländer einen bestimmten Aufenthaltsstatus besitzt oder z.B. wenn sich ein Elternteil seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhält und erwerbstätig ist.

Falls du Ausländer bist, solltest du unbedingt direkt beim Arbeitsamt nachfragen.

5. Wohnort von Auszubildenden nicht bei den Eltern

Azubi können nur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen!

Wenn du unter 18 Jahre bist, bekommst du nur dann BAB, wenn du nicht mehr zu Hause wohnen kannst,

  • weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für den einfachen Weg);
  • weil du ein Kind hast;
  • weil du verheiratet bist;
  • weil du aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr zu Hause wohnen kannst;

Wenn du über 18 Jahre alt bist, kannst du auch Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, wenn die Ausbildung in der Nähe deines Elternhauses ist und du eine eigene Wohnung hast.

6. Bedarf muss vorhanden sein

Als Azubi bekommst du während der Lehre nur dann Berufsausbildungsbeihilfe, wenn dies wirklich nötig ist! Ob du Anspruch hast, ergibt die Bedarfsberechnung des Arbeitsamtes. Es wird berechnet, wie viel du für den Lebensunterhalt und die Fahrtkosten brauchst. Dann wird dein Einkommen und das deiner Eltern teilweise angerechnet siehe Berechnung der BAB

7. Ausschlussgrund

Berufsausbildungsbeihilfe wird jedoch nicht gezahlt, wenn du bestimmte andere staatliche Hilfen erhältst oder andere Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Gemeint sind hier nach § 22 SGB III vor allem Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz – das dürfte bei den wenigsten Azubis der Fall sein.

Anspruch-Checkliste für Azubis

Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAB besteht ziemlich sicher, wenn in jedem Kästchen ein Punkt zutrifft!

Voraussetzungen für den Anspruch bei Teilnehmern BvB

1. Förderungsfähige Maßnahme

Wenn du als Teilnehmer in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Berufsausbildungsbeihilfe erhältst, trägt das Arbeitsamt auch die Lehrgangskosten.

Deshalb musst du direkt beim Arbeitsamt vor Ort bei der Berufsberatung nachfragen, weil es entscheidet, ob eine Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist. Auch der jeweilige Bildungsträger müsste darüber Auskunft geben können. Grundsätzlich kannst du nur Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, wenn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme:

  • dazu dient, dich auf die Aufnahme einer Ausbildung vorzubereiten;
  • den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet;
  • nicht den Schulgesetzen des jeweiligen Bundeslandes unterliegt;
  • bestimmte Qualitätsstandards erfüllt;
  • im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird;
  • nicht zu viel kostet;
  • Praktikumsphasen von maximal 50% enthält.

Wenn du eine schulische Berufsvorbereitungsmaßnahme wie das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder eine einjährige Berufsfachschule besuchst, kannst du kein BAB bekommen!

Weiterbildung: Schuldenprävention mit jungen Menschen

2. Erforderliche Maßnahme

Die BvB-Maßnahme muss außerdem erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn du auf anderem Weg keinen Ausbildungsplatz gefunden hast oder wenn du keinen Schulabschluss hast.

3. Teilnehmer muss geeignet sein.

Das Arbeitsamt prüft auch, ob du als Teilnehmer für die Maßnahme überhaupt in Frage kommst. Das ist nur der Fall, wenn zu erwarten ist, dass du das Ziel der Berufsvorbereitenden Maßnahme auch erreichen wirst.

4. Deutsche Staatbürgerschaft / Spezielle Regelungen für Ausländer

Es gilt dasselbe, wie für Azubis. Als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme kannst du BAB erhalten, wenn du Deutscher bist, aus einem Land der EU kommst oder wenn du als Ausländer bestimmte Bedingungen erfüllst: Bitte bei der Bundesagentur für Arbeit nachfragen!

5. Ausschlussgrund

Wenn du andere staatliche Leistungen erhältst, vor allem Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz, kann dies nach § 22 SGB III den Bezug von BAB ausschließen.

Voraussetzungen bei einer Förderung im Ausland

Eine Lehre oder eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden, wenn diese teilweise im Ausland stattfindet, allerdings maximal für ein Jahr. Eine Lehre, die vollständig in einem Land der Europäischen Union durchgeführt wird, kann gefördert werden, wenn:

  • die Ausbildung gleichwertig ist zu einer Ausbildung im Inland;
  • der Auslandsaufenthalt für das Erreichen des Bildungsziels förderlich ist;
  • der Azubi vor Beginn der Ausbildung mindestens drei Jahre seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Ob die Arbeitsagentur bei Auslandaufenthalten Berufausbildungsbeihilfe bewilligt, hängt also von einigen Voraussetzungen ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn du eine Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ganz oder teilweise im Ausland absolvieren und BAB beziehen willst, solltest du frühzeitig das Arbeitsamt kontaktieren!

<script>