Angebote für Fachkräfte
Weiterbildung zum Azubi-Coach
Qualifizierung zum/zur Ausbildungsberater/in
Weiterbildung zum Jugend-Schulden-Coach
Weiterbildung zum/zur Trainer/in für Berufsorientierung
Weiterbildung zum Lerncoach für Azubis
Weiterbildung zum Berufswahlcoach
Pflichten bei Bezug von BAB
Mitwirkungspflichten des Azubis / Teilnehmer BvB
Wenn Azubis Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, haben sie laut §§ 60 ff SGB I bestimmte Mitwirkungspflichten. Damit die Arbeitsagentur die BAB richtig berechnen kann, muss der Azubi viele Angaben machen. Es ist natürlich seine Pflicht, korrekte Angaben zu machen. Änderungen im Leben des Azubis, die auch die Berufsausbildungsbeihilfe beeinflussen könnten, müssen der Arbeitsagentur sofort mitgeteilt werden, damit evtl. die Berufsausbildungsbeihilfe neu berechnet werden kann.
Wenn der Auszubildende einen Antrag auf BAB gestellt und noch keinen abschließenden Bescheid erhalten hat, muss er bis zum Bescheid der Arbeitsagentur alle Einkommensänderungen unverzüglich mitteilen.
Beispiel für meldepflichtige Änderungen:
- Der Azubi hat die Ausbildung vorzeitig beendet oder gekündigt.
- Der Azubis hat den Ausbildungsplatz gewechselt.
- Der Auszubildende ist langfristig krank.
- Es besteht eine Schwangerschaft während der Ausbildung.
- Adresse oder Unterbringungsart haben sich geändert.
Wenn du deinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommst, kann die Arbeitsagentur die Zahlung der BAB nach § 66 SGB I ganz oder teilweise einstellen! Jedoch nicht, ohne den Auszubildenden vorher schriftlich gewarnt zu haben. Wenn du die erforderlichen Angaben dann machst und dich korrekt verhältst, kann die Arbeitsagentur nach § 67 SGB I die BAB auch rückwirkend wieder an dich auszahlen.
Mitwirkungspflichten der Eltern / Ehegatten
Damit das Arbeitsamt die Berufsausbildungsbeihilfe berechnen kann, müssen auch die Eltern bzw. der Ehegatte oder Lebenspartner der Auszubildenden bestimmte Angaben machen, insbesondere zu ihrem Einkommen. Dazu sind sie laut § 315 SGB III verpflichtet. Wenn sie die Auskunft nicht oder unvollständig oder zu spät erteilen, kann es sich laut § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro bestraft werden kann!